V
E R E I N S S A T Z U N G
Sportclub
Schneverdingen, Sitz Schneverdingen
gültig
ab 8. September 80
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§ 1
Vereinszweck
1.) Der Verein hat
den Zweck, den Sport zu pflegen, insbesondere auch die Jugend für den Sport zu
begeistern und unter den Mitgliedern geselligen Umgang zu fördern.
2.) Der Verein
verfolgt durch selbstlose Förderung des Sports ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Die Mittel des Vereins
einschließlich etwaiger Überschüsse werden nur für die satzungsmäßigen
Zwecke des Vereins verwendet.
3.) Er ist politisch
und konfessionell neutral.
4.) Der Vereinszweck soll durch folgende Maßnahmen erreicht werden:
a) durch Teilnahme an Sportveranstaltung
b) Durchführung von Sportveranstaltungen
c) Teilnahme an überregionalen Turnieren
d) Abhaltung von Versammlungen und Vorträgen
§ 2
Name
und Sitz des Vereins, Mitgliedschaft in anderen Organisationen und Geschäftsjahr
1.)
Der Verein führt
den Namen „Sportclub Schneverdingen“ und hat seinen Sitz in Schneverdingen.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Name wird sodann
mit dem Zusatz versehen „eingetragener Verein“. (e.V.).
2.)
Der Verein soll
Mitglied im Landessportbund Niedersachsen sowie in dessen Gliederungen werden.
3.)
Das Geschäftsjahr
ist das Kalenderjahr.
§ 3
1.)
Mitglied kann
jeder gut beleumdete Sportsfreund werden.
2.)
Der Verein
besteht aus ordentlichen und passiven Mitgliedern.
3.)
Ordentliche
Mitglieder sind aktive Mitglieder, die an sportlichen Veranstaltungen aktiv
teilnehmen.
4.)
Passive
Mitglieder sind Mitglieder, die sich selbst nicht sportlich betätigen, aber im
übrigen die Interessen des Vereins fördern.
§ 4
Rechte
und Pflichten der Mitglieder
1.)
Ordentliche
Mitglieder sowie passive Mitglieder haben Stimmrecht in der
Mitgliederversammlung, soweit sie das 14. Lebensjahr vollendet haben.
2.)
Alle Mitglieder
haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu
unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen.
3.)
Die mit einem
Ehrenamt betrauten Mitglieder haben keine Ersatzansprüche für entstandene
Auslagen.
4.)
Die Mitglieder
erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine
sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden oder bei
Auflösung oder beim Erlöschen des Vereins dürfen sie nicht mehr als ihre
eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen
zurückerhalten.
5.) Die Mitglieder sind verpflichtet:
a) die Ziele des Vereins nach Kräften zu fördern
b) Das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln
c) den Beitrag rechtzeitig zu entrichten
§ 5
Beginn
und Ende der Mitgliedschaft
1.)
Die Aufnahme ist
schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der
Vereinsvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Lehnt der Vereinsvorstand die
Aufnahme ab, so kann der Antragsteller hiergegen Berufung zur
Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit
endgültig.
2.)
Der Übertritt
von ordentlichen in den passiven Mitgliederstand oder umgekehrt muss dem
Vorstand mitgeteilt werden.
3.) Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Tod
b) durch Austritt
c) durch Ausschluss
4.)
Die
Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Hierbei
ist eine 14-tägige Kündigungsfrist zum Schluss des laufenden Monats
einzuhalten.
5.) Der Ausschluss erfolgt:
a) wenn das Mitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Beitragszahlung von 3 Monatsbeiträgen in
Monatsbeiträgen in Rückstand ist
b) bei groben oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die
Interessen des Vereins
c) wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens
d) wegen groben unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens
e) aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen
6.) Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der
Vereinsvorstand mit einfacher Mehrheit. Vor Entscheidung des Vereinsvorstandes
ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens 2 Wochen Gelegenheit
zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluss
ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen
Brief bekanntzugeben.
7.) Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.
8.) Wird der Ausschließungsbeschluss vom Mitglied nicht oder nicht rechtzeitig angefochten, so kann auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden, der Ausschluss sei unrechtmäßig
9.) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem
Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf
rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewährung von Beiträgen, Sacheinlagen
oder Spenden ist ausgeschlossen.
§ 6
1.)
Der Verein
erhebt einen
2.)
Die Zahlung des
Mitgliedsbeitrages erfolgt ausschließlich durch Abbuchung über die jeweilige
Bankverbindung des Mitglieds.
3.)
Die Abbuchung erfolgt jährlich.
4.) Der Beitrag ist jährlich zum Ende des Monats Februar zu entrichten
§ 7
Organe
des Vereins
1.) Die Organe des Vereins sind:
a) Der Vorstand
b) Die Mitgliederversammlung
§ 8
Der
Vorstand
1.)
Der Vorstand
besteht aus
a)
dem 1.
Vorsitzenden
b)
dem 2.
Vorsitzenden
c)
dem Schriftführer
d)
dem Kassierer
e)
dem Beisitzer
Mehr als die Hälfte der Vorstandsposten müssen von volljährigen
Vereinsmitgliedern besetzt werden. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung,
in welcher die Aufgabenverteilung der Vorstandsmitglieder geregelt wird.
2.)
Der Verein wird
gerichtlich und außergerichtlich vom Vorsitzenden und seinem Stellvertreter
vertreten.
3.)
Der Vorstand führt
die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens
und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
4.)
Für den
Abschluss
von Rechtsgeschäften, die dem Verein mit mehr als € 500,-- belasten, braucht
der Vorstand die Zustimmung der Mitgliederversammlung.
5.)
Der Kassierer
verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben.
Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Kassierers und eines
Vorsitzenden.
6.)
Der Spielbetrieb
untersteht dem Sportwart.
7.)
Der Vorstand
wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er
bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die
Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.
8.)
Der Vorstand fasst
seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden und bei dessen
Verhinderung vom 2. Vorsitzenden berufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig,
wenn mindestens 5 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit
muss der 1. Vorsitzende bzw. der 2. Vorsitzende binnen 3 Tagen eine 2. Sitzung
mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl
der erschienen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der 2.
Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen. Der
Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
9.)
Bei Ausscheiden
eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht,
einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
§ 9
Die
Mitgliederversammlung
1.)
Die ordentliche
Mitgliederversammlung ist mindestens 1 x jährlich durch den Vorstand einzuberufen.
2.)
Die Mitglieder
sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von
mindestens 7 Tagen schriftlich einzuladen.
3.)
Der Vorstand
kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Hierzu ist er verpflichtet, wenn der 10. Teil der stimmberechtigten Mitglieder
dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem
Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer
Frist von mindestens 5 Tagen einzuladen.
4.)
Die
Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 sämtlicher
Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand binnen 3
Wochen eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist
ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der
Einladung zu der 2. Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit
hinzuweisen.
§ 10
Aufgaben
der Mitgliederversammlung
1.)
Die Wahl des
Vorstandes
2.)
Die Wahl von 2
Kassenprüfern auf die Dauer von 2 Jahren. Die Kassenprüfer haben das Recht,
die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung
der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung
Bericht zu erstatten.
3.)
Die
Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstandes, des Prüfungsberichts
der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung.
4.)
Aufstellung
eines Haushaltsplanes
5.)
Aufstellung
einer Spielordnung
6.)
Die Beschlussfassung
über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten
Aufgaben sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.
7.)
Beschlussfassung
über die Auflösung des Vereins.
§ 11
Beschlussfassung
der Mitgliederversammlung
1.)
Den Vorsitz in
der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende - bei seiner Verhinderung
der 2. Vorsitzende, bei Verhinderung beider ein vom 1. Vorsitzenden bestimmter
Stellvertreter.
2.)
Die
Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit
der abgegebenen Stimme, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere
Stimmenmehrheit vor. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig.
3.)
Die Beschlussfassung
erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die
Satzung dem entgegenstehen.
4.)
Die Wahl der
Vorstandsmitglieder sowie der Kassenprüfer erfolgt geheim, wenn ein Mitglied
darauf anträgt, sonst durch offene Abstimmung.
5.)
Für die Wahl
des Vorstandes sowie der Kassenprüfer ist die einfache Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist ein 2. Wahlgang
notwendig. Im 2. Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültigen abgegebenen
Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der 2. Wahlgang abermals
Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
6.)
Bewerben sich
mehr als 2 Personen für die in Absatz 5 aufgeführten Ämter und erreicht
keiner die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet eine
Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten
abgegebenen gültigen Stimmen erzielt haben. Im 2. Wahlgang ist gewählt, wer
die meisten gültigen abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der 2.
Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
§ 12
Beurkundung
von Beschlüssen und Niederschriften
1.)
Die Beschlüsse
des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen sind schriftlich abzufassen und
vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
2.)
Über jede
Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom
Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 13
Satzungsänderung
Eine
Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen
werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der
Satzung in der Tagesordnung bekanntzugeben. Ein Beschluss, der eine Änderung
der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen.
§ 14
Vermögen
1.)
Alle Beiträge,
Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des
Vereinszweckes verwendet.
2.)
Niemand darf
durch Verwaltungsausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 15
Vereinsauflösung
1.)
Die Auflösung
des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei ¾ der
abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen.
2.)
Die
Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte 3 Liquidatoren.
3.)
Bei Auflösung
des Vereins, bei seinem Erlöschen oder beim Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt
das Vermögen des Vereins soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der
Mitglieder und gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlage übersteigt,
an die Stadt Schneverdingen, die es ausschließlich für die Förderung des
Sports verwendet.
Die
Satzung vom 08. September 1980 tritt in der vorliegenden geänderten Form am
16.10.2006 in Kraft.
Gez. Torsten Meyer Gez. Andreas Struckmann Gez. Holger Preuß
Vorsitzender
2. Vorsitzender
Kassierer
Gez. Thorsten Preuß Gez. Sebastian Gutzmann Gez. Detlef Rudat Gez. Eduard Strzemieczny
Schriftführer Beisitzer
Beisitzer
Beisitzer